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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 76/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 81 g
Zur Annahme einer negativen Kriminalprognose i.S.d. § 81 g StPO, wenn seit der Anlasstat lange Zeit verstrichen ist.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

1 Ws 76/06 OLG Hamm

Strafsache

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.,

(hier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung einer DNA-Identitätsfeststellung).

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 9. September 2005 gegen den Beschluss der VI. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. Februar 2006 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Stilke-Wassel, den Richter am Oberlandesgericht Kabuth und die Richterin am Oberlandesgericht Witte

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entnahme von Körperzellen des Angeklagten und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie die Einstellung in die Datenbank des LKA (DAD) gemäß §§ 81 g Abs. 1 u. 3, 81 a Abs. 2 StPO wird angeordnet.

Mit der Untersuchung wird das LKA NRW, Dezernat 52, Herr Dr. Meyer oder Vertreter im Amt beauftragt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe:

Gegen den Angeklagten ist durch nicht rechtskräftiges Urteil der VI. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2005 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt worden.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer u.a. festgestellt, dass dieser im Jahre 1980 seine erste Frau geheiratet hat. Nach vier Jahren ist die Ehe geschieden worden, nach Angaben des Angeklagten aufgrund seines Alkoholkonsums und fehlender ehelicher Treue. Danach hatte er zunächst nur lockere Beziehungen, bis er im Jahre 1985 über eine Zeitungsannonce die Zeugin Silke S. kennengelernt und 1986 geheiratet hat. Diese Ehe ist im Jahre 1993 geschieden worden. 1995 hat der Angeklagte über eine Zeitungsannonce die Bekanntschaft der Zeugin H. gemacht, mit der er fünf Jahre zusammengelebt hat. Im Jahre 2000 hat er dann eine neue, aber nur kurzfristige Beziehung gehabt, bis er seine derzeitig Partnerin kennengelernt hat. 2000 hat der Angeklagte nach jahrelanger Arbeitsunfähigkeit wieder eine Tätigkeit als Nachtwächter aufgenommen, nachdem er zuvor etwa seit 1990 dauerhaft arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen ist. Der Angeklagte hat angegeben, seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Alkohol konsumiert zu haben. Dabei hat es sich nahezu ausschließlich um Bier gehandelt. Lediglich nach dem Tode seines Schwagers im Jahre 1998 hat er ca. drei Jahre lang auf Alkohol und Zigaretten verzichtet. Auch in letzter Zeit hat er sehr viel Alkohol zu sich genommen. Diesbezüglich hat er eine Therapie angedacht. Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Im Jahre 1985 hat der Angeklagte, wie bereits ausgeführt, durch eine Kontaktanzeige Silke S. kennengelernt. Diese hat ihre zum Zeitpunkt der Eheschließung vier Jahre alte Tochter Sylvia mit in die Ehe gebracht. Im Jahre 1988 wurde der Sohn Manuel geboren, der jedoch - bis zum Jahr 2003 ohne Kenntnis des Angeklagten - nicht von dem Angeklagten, sondern von einem Seitensprung der Zeugin Silke S. herrührte. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit überwiegend zu Hause war, kamen die Eheleute überein, dass die Zeugin Silke S. ihrer Erwerbstätigkeit nachging, während der Angeklagte sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte.

Nach den Urteilsfeststellungen ist es in den Jahren 1988 - 1991 zu insgesamt mindestens fünf sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die Zeugin Sylvia S. gekommen.

Etwa im Jahre 1988/1989 habe der Angeklagte die Zeugin gefragt, ob sie nicht zusammen mit ihm im Ehebett schlafen wolle, womit Sylvia auch einverstanden gewesen sei. Eines Nachts sei sie durch Schmerzen im Genitalbereich wach geworden. Der Angeklagte habe auf ihr gelegen und sich mit den Händen so abgestützt, dass sie nicht sein gesamtes Gewicht habe tragen müssen. Die Zeugin, deren Beine gespreizt gewesen seien, habe insbesondere einen stechenden Schmerz im Vaginalbereich gespürt und das Gefühl gehabt, der Angeklagte versuche, dort mit etwas einzudringen, was die Zeugin jedoch angesichts ihres kindlichen Alters zum damaligen Zeitpunkt nicht näher habe definieren können. Angesichts des Schmerzes habe Sylvia angefangen zu weinen, worauf der Angeklagte von ihr abgelassen habe. Ähnliche Vorfälle seien häufiger vorgekommen, könnten von der Zeugin jedoch nicht mehr präzisiert werden. Später sei sie zu der Erkenntnis gekommen, dass der Angeklagte bei diesem und allen vergleichbaren Vorfällen offensichtlich versucht habe, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, was ihm jedoch nie vollständig, sondern immer nur teilweise gelungen sei. Die Kammer ist in diesem Fall davon ausgegangen, dass es auch zu einer Penetration zumindest derart gekommen ist, dass sich der Angeklagte mit seinem Glied im Scheidenvorhof der Geschädigten befunden hat.

Auch wenn die Zeugin sich an das Verhalten des Angeklagten in gewisser Weise gewöhnt habe, sei es für sie jedoch unangenehm geblieben, so dass sie schließlich abgelehnt habe, mit dem Angeklagten weiter im Ehebett zu schlafen. An einem nicht näher konkretisierbaren Tag sei der Angeklagte daraufhin des Nachts in das Hochbett der Geschädigten gekommen. Sylvia sei erschrocken gewesen und habe befürchtet, dass ihr Bruder wach werden könnte. Der Angeklagte, der die Geschädigte für schlafend gehalten habe, habe ihr den Schlafanzug ausgezogen und versucht, mit dem Penis in die Scheide des Mädchens einzudringen. Als der Angeklagte bemerkt habe, dass die Zeugin nicht mehr geschlafen habe, habe er von ihr abgelassen.

An einem nicht mehr konkret feststellbaren Tag habe der Angeklagte unbekleidet mit einer Wolldecke auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen. Er habe Sylvia aufgefordert, sich zu ihm zu legen und mit ihm einen Softerotikfilm anzusehen. Als Sylvia dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe der Angeklagte Sylvia im Brust- und Intimbereich gestreichelt. Außerdem habe er die Hand des Kindes zu seinem Penis geführt.

Zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Tatzeitraums habe der Angeklagte erneut ergebnislos versucht, mit der Geschädigten geschlechtlich zu verkehren. Daraufhin habe der Angeklagte versucht, von hinten in den After der Geschädigten einzudringen. Als auch dies ihm nicht gelungen sei, habe der Angeklagte seinen Penis zwischen den Oberschenkeln des Mädchens hin- und herbewegt. Ob es hierdurch zum Samenerguss gekommen sei, habe sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen lassen.

Bei dem fünften Vorfall habe der Angeklagte Sylvia aufgefordert, ihn mit der Hand zu befriedigen. Nachdem die Zeugin einige Zeit am Penis des Angeklagten manipuliert hätte, sei es dazu gekommen, dass bei dem Angeklagten der sogenannte "Freudentropfen" ausgetreten sei. Der Angeklagte habe Sylvia erklärt, was es damit auf sich habe und dass sie von ihm ja nicht schwanger werden könne, weil dies frühestens mit 12 Jahren möglich sei. Anschließend habe der Angeklagte die Geschädigte weiter an seinem Penis manipulieren lassen oder aber selbst manipuliert, bis er schließlich zum Samenerguss gekommen sei.

Nach den Feststellungen der Kammer war der Angeklagte bei allen Vorfällen nicht unerheblich alkoholisiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsfeststellungen Bezug genommen.

In der Hauptverhandlung vom 6. September 2005 hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt, die Einholung eines molekulargenetischen Gutachtens anzuordnen durch Entnahme von Körperzellen und Einstellung in die Datei nach den §§ 81 g, f und a Abs. 2 StPO. Die VI. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat diesen Antrag abgelehnt, da nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kein Grund zu der Annahme bestehe, dass der Angeklagte in Zukunft weitere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werde.

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Dortmund unter dem 9. September 2005 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, angesichts der hohen Bedeutung des Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern und des Umstandes, dass der Angeklagte eine Mehrzahl dieser Taten begangen hat, sei trotz des Zeitablaufs nach wie vor von einer bestehenden Wiederholungsgefahr i.S.d. § 81 g StPO auszugehen. Hinzu komme, dass der Angeklagte nach dem Tatzeitraum mit verschiedenen Lebensgefährtinnen zusammengelebt habe, welche ebenfalls eigene Kinder mit in die jeweilige Beziehung gebracht hätten. Angesichts dieses Umstandes und der Tatsache, dass bei diesem Angeklagten aufgrund der Mehrzahl der abgeurteilten Taten offensichtlich von einer Verfestigung einer sexuellen Neigung zu Kindern auszugehen sei, sei - unter Berücksichtigung des hier betroffenen Schutzgutes - von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

In ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 12. Dezember 2005 hat die Kammer ergänzend ausgeführt, vor den abgeurteilten Straftaten und auch in den nachfolgenden 14 Jahren habe sich der Angeklagte ausnahmslos straffrei geführt. Diesem Umstand sei nach Auffassung der Kammer um so größere Bedeutung beizumessen, als der Angeklagte in diesem Zeitraum durchaus auch in anderweitigen Partnerbeziehungen gelebt habe, wobei insbesondere die Zeugin H. ebenfalls eine Tochter besessen habe. Gleichwohl habe der Angeklagte während der gesamten Zeit dieses fünfjährigen Zusammenlebens keine der sich wohl durchaus bietenden Gelegenheiten genutzt, um sich der Tochter zu nähern. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand stellten sich die Taten zum Nachteil der Zeugin S. demnach vielmehr als singuläre Entgleisung dar.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund beigetreten. Die Verteidiger des Angeklagten haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat ist entgegen der Auffassung des Landgerichts Dortmund unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Dezember 2000 in NStZ 2001, 328; Beschluss vom 15. März 2001 in StV 2001, 378 ff) der Auffassung, dass die Voraussetzungen der §§ 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG), 81 g StPO erfüllt sind.

Nach § 81 g Abs. 1 Nr. 2 StPO dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dem Beschuldigten, der einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftige Strafverfahren wegen einer der in Nr.1 genannten Straftaten zu führen sind.

Vorliegend ist der Angeklagte verdächtig, in fünf Fällen Katalogtaten des § 81 g Abs. 1 Nr. 2 StPO in Form von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen zu haben. Der Verdacht ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2005.

Dem Angeklagten ist auch eine negative Kriminalprognose i.S.d. § 81 g StPO zu stellen. Eine solche ist nach dem Wortlaut des Gesetzes gegeben, wenn wegen der Art oder Ausführung der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat, der Persönlichkeit des Angeklagten oder sonstige Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Für die Annahme einer derartigen Wiederholungsgefahr bedarf es positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe. Es ist erforderlich aber auch ausreichend, dass eine hinreichend konkrete hohe - nicht notwendigerweise überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte künftig erneut Straftaten wie in § 81 StPO benannt begehen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 2004 - 4 Ws 122/03 -; Thür. OLG, NStZ 2000, 553).

Entgegen der Auffassung der großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund weisen vorliegend Tatbegehung und Täterpersönlichkeit Umstände auf, die trotz des Zeitablaufs von 14 Jahren zwischen Taten und Urteil Grund zu der Annahme geben, dass gegen den Verurteilten künftig Strafverfahren wegen vergleichbarer Taten zu erwarten sind.

Hierbei ist zu berücksichtigen die Schwere der Delikte, die Beweggründe des Angeklagten für deren Begehung, die dichte Zeitfolge der Taten sowie der lange Tatzeitraum. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mehrfach versucht, mit der 6 bis 9 Jahre alten Tochter seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei es ihm sogar einmal gelungen ist, in den Scheidenvorhof einzudringen. Darüber hinaus hat er versucht, mit dem Kind den Analverkehr durchzuführen. Wenn der Senat auch nicht unberücksichtigt lässt, dass der Angeklagte niemals Gewalt angewandt und sofort von seinem Vorhaben abgelassen hat, wenn die Geschädigte geweint hat, kann gleichwohl nicht übersehen werden, dass diese Taten ein ganz erhebliches Maß an krimineller Energie aufweisen. Es handelt sich bei allen fünf Taten um gravierende Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Stieftochter. Es kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass sich die Taten über einen Zeitraum von drei Jahren hingezogen haben sollen. 1991 ist die Ehefrau des Angeklagten mit der Tochter in ein Frauenhaus gezogen, so dass bereits aufgrund dieses Umstandes der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten nicht mehr fortbestand. Es soll in diesem Zeitraum auch zu einer Vielzahl von Taten gekommen sein. Insbesondere die beiden zuletzt genannten Umstände sprechen eindeutig gegen eine einmalige Entgleisung des Angeklagten. Auch die dem Angeklagten im landgerichtlichen Urteil im Rahmen der Strafzumessung zugute gehaltenen Beweggründe, nämlich die im Tatzeitraum sehr unglückliche familiäre Konstellation und insbesondere die Tatsache, dass sich die Ehefrau von ihm in sexueller Hinsicht offenbar vollständig abgewandt hatte, sind Indizien für eine ungünstige Kriminalprognose. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei erneuten familiären Problemen und sexueller Ablehnung durch die Lebenspartnerin wiederum versucht, seine sexuellen Bedürfnisse bei einem Kind zu befriedigen. Denn die Hinwendung eines erwachsenen Manners zu einem 6-9 Jahre alten Mädchen ist nicht anders erklärbar als durch persönlichkeitsbedingte Störungen. Von besonderer Bedeutung ist der übermäßige Alkoholkonsum des Angeklagten, der bei allen Vorfällen nach den Urteilsfeststellungen nicht unerheblich alkoholisiert war. Der Angeklagte hat selbst angegeben, dass er seit seinem 16. Lebensjahr bis zum heutigen Tag in erheblichem Umfange Alkohol konsumiert. Die Geschädigte soll ausgesagt haben, der Angeklagte habe bereits morgens um 08.00 Uhr die erste Flasche Bier getrunken. Insoweit ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei den einzelnen Taten jeweils durch Alkoholkonsum stark enthemmt war. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte seine Trinkgewohnheiten nicht geändert hat, besteht aber die Gefahr, dass er nach dem Genuss von Alkohol infolge Enthemmung erneut in die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen zurückfällt.

All diese Umstände begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme, der Angeklagte werde sich künftig wegen gleichartiger Straftaten zu verantworten haben. Dieser Negativprognose steht auch nicht entgegen, dass zwischen den inkriminierten Taten und dem Urteil des Landgerichts Dortmund ca. 14 bis 15 Jahre verstrichen sind, in denen der Verurteilte nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwar ist in der Rechtsprechung (vgl. LG Hannover, StV 2000, 202; LG Berlin, StV 2000, 302; LG Bremen, StV 2000, 303; LG Aurich, StV 2000, 609; AG Stade, StV 2000, 304) eine negative Kriminalprognose verneint worden, wenn die Anlasstat etliche Jahre zurücklag und der Täter sich in dieser Zeit straffrei geführt hatte. Diese Entscheidungen sind aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie sich jeweils auf eine grundlegende Veränderung der Lebensverhältnisse des Verurteilten stützen. Eine solche kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. Zwar ist seine Ehe mit der Mutter der Geschädigten geschieden worden mit der Folge, dass der Angeklagte zu seiner ehemaligen Familie keinen Kontakt mehr unterhält. Er hat zwar nach wie vor Lebenspartnerschaften, die aber alle nicht sehr lange andauern. Ob seine jetzige Partnerin ebenfalls Kinder hat, ist nicht bekannt. Einer ungünstigen Kriminalprognose steht entgegen den Ausführungen der Kammer im Nichtabhilfebeschluss nicht entgegen, dass der Angeklagte von 1995 bis 2000 eine Lebensgefährtin hatte, die ebenfalls eine vierjährige Tochter mit in die Beziehung brachte. Nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich bei diesem Mädchen um eine wesentlich selbstbewusstere und stabilere Person, so dass es gut möglich sei, dass der Angeklagte diese von vornherein gar nicht als potentielles Opfer in Erwägung gezogen habe. Darüber hinaus hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin ähnlich disharmonisch verlaufen sei, wie die mit der Zeugin Silke S.. Aufgrund dieser Umstände waren die Lebensumstände des Angeklagten nicht vergleichbar mit denen zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten. Dies schließt indes nicht aus, dass es nicht bei einer ähnlichen Lebenskonstellation gleichwohl zu sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern kommen kann. Der Umstand, dass sich eine Lebenspartnerschaft auseinandergelebt hat, ist nicht so selten, als dass es sich um einen Einzelfall handeln würde. Käme es wiederum zu einer Ablehnung durch die Lebensgefährtin, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte erneut versucht, seine Bedürfnisse mit einem Kind zu befriedigen, zumal es sich um persönlichkeitsimmanente Straftaten gehandelt hat. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte sein Alkoholproblem noch nicht überwunden hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich angesichts der Vielzahl der Taten und des langen Tatzeitraums nicht um eine einmalige Entgleisung gehandelt hat. Nach alledem kann allein dem Umstand, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten bereits 14/15 Jahre zurückliegen, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2005 - 4 Ws 203/05 OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 Ws 111/03 -).

Bei der erforderlichen Güteabwägung zwischen dem Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht der Allgemeinheit auf effektive Strafverfolgung sowie Prävention gewinnt ersteres zwar um so mehr Bedeutung je länger die Anlasstaten zurückliegen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass nach § 2 DNA-IFG gegen einen Verurteilten so lange Maßnahmen nach § 81 g StPO angeordnet werden können, bis die Eintragung der Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht ist. Wenn die Anordnung derartiger Maßnahmen noch in einem solchen Zeitraum nach der Verurteilung möglich ist, erscheint sie angesichts der Schwere und Bedeutung der verfahrensgegenständlichen Taten sowie der Höhe der kriminellen Energie des Verurteilten binnen einer Zeitspanne von 14/15 Jahren nach der Tatbegehung nicht unverhältnismäßig.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Entnahme von Körperzellen sowie die molekulargenetische Untersuchung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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